Weiter habe die Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins verweigert, obwohl sie in ihrer ersten Verfügung vom 17. Januar 2023 angab, gerne bereit zu sein, einen Augenschein durchzuführen und vor Ort allfällige Massnahmen zu besprechen. Dieses Verhalten sei widersprüchlich, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem verletze die Verweigerung der Durchführung eines Augenscheins das rechtliche Gehör.