Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsverfügung. Zwischenzeitlich sei für die zur Nachlassmasse gehörenden Grundstücke in Münsingen eine Käuferin gefunden worden, welche beabsichtige, die Grundstücke nach dem Erwerb komplett zu sanieren und in der M.________ Wohnungen zu erstellen. Die Sanierung umfasse auch das Dach, zudem sei der Einbau mehrerer Dachlukarnen in allen drei Dachflächen vorgesehen. Die Projektierung sei bereits weit fortgeschritten, die Arbeiten sollten zeitnah in Angriff genommen werden, weshalb die Wiederherstellungsverfügung nicht erforderlich sei.