5. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 13. Juli 2023 forderte die Gemeinde Münsingen die Beschwerdeführerin auf, das Dach der Liegenschaft F.________ 26a auf der Parzelle Münsingen Grundbuchblatt Nr. I.________ bis zum 13. September 2023 unter Beizug und Begleitung der kantonalen Denkmalpflege zu reparieren und instand zu stellen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Die Vorinstanz begründet diese Verfügung damit, dass die Gefahr sich zwar im Winter aus den genannten Gründen verstärken könnte, aber auch sonst bestehe: sichtbar lockere Ziegel auf dem steilen Dach könnten auch bei Wind oder starkem Regen abrutschen.