4. Nach zwei Fristerstreckungen reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 24. Mai 2023 ein. Sie äusserte sich dahingehend, dass inzwischen vielversprechende Verkaufsverhandlungen mit einer valablen Offerte betreffend des fraglichen Gebäudeteils «M.________» geführt würden. Der Interessent beabsichtige den Innenausbau mit Wohnungen und sei sich der Tatsache bewusst, dass auch an der Aussenhülle verschiedene Arbeiten wie die Instandstellung des Daches inkl. Dachwasserrinnen nötig sein werden. Um den Verkauf und die planmässige Umsetzung des Gesamtprojekts nicht zu gefährden sei jedoch noch vom Erlass einer Wiederherstellungsverfügung abzusehen.