Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand des Daches aufgrund der Witterungsbedingungen laufend verschlechtern werde. Ein Absturz von Ziegel und Eiszapfen auf den Parkplatz und den Gehweg entlang des Gebäudes könne nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund sehe die Baupolizeibehörde der Gemeinde Münsingen vor, die Instandstellung des Daches und der Dachrinne soweit zu verfügen, dass keine Personengefährdung mehr bestehe, dies innert einer Frist von maximal drei Monaten. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Absicht der Vorinstanz zu äussern.