3. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 unterrichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Befürchtungen der E.________ AG bezüglich der Dachziegel sowie bezüglich Eiszapfen, welche sich von der defekten Rinne lösen und auf den Parkplatz abstürzen könnten. Die Vorinstanz würde diese Befürchtungen teilen und sehe die Gefährdung beim Einsetzen von Schneefall und Unterfrieren der Ziegel mit entsprechender zusätzlicher Ablösung der Ziegel ab der Unterkonstruktion gegeben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand des Daches aufgrund der Witterungsbedingungen laufend verschlechtern werde.