d) Der Beschwerdegegner hat zudem der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beträgt CHF 4011.85 (Honorar CHF 3700.00, Auslagen CHF 25.00, Mehrwertsteuer CHF 286.85) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von CHF 4011.85 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Bremgarten bei Bern vom 11. Juli 2023 wird aufgehoben.