Bei diesem Ergebnis steht fest, dass die von der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung angeordnete Entfernung jeglicher Bienenstöcke auf der Parzelle der Beschwerdeführerin als Wiederherstellungsmassnahme nicht rechtmässig ist. Die Verfügung vom 11. Juli 2023 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. Ergebnis, Beweismittel und Kosten a) Mangels Baubewilligungspflicht der zu beurteilenden Bienenhaltung und keiner Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 1b Abs. 3 BauG ist die angefochtene Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 11. Juli 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.