Gegenüber dem Fussweg ist der Garten der Beschwerdeführerin zudem umgeben von einer hohen Hecke, welche das Kollisionsrisiko von Benutzenden des Fusswegs mit ausschwärmenden Bienen zusätzlich verringert. Von einer Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 1b Abs. 2 BauG kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Sollte die Beschwerdeführerin an dieser Ausrichtung der Bienenmagazine etwas ändern und sollte durch eine neue Ausrichtung die Sicherheitsdistanz von 10 m nicht mehr eingehalten sein, so ist die Gemeinde gehalten, gestützt auf Art. 1b Abs. 3 BauG zu intervenieren und eine dieser Vorgabe entsprechende Ausrichtung zu verlangen.