Dem Plan in Beschwerdebeilage 5 lässt sich entnehmen, dass innerhalb der verlangten Sicherheitsdistanz von 10 m in Ausflugsrichtung weder das eigene Haus, noch Nachbarshäuser, noch der angrenzende öffentliche Fussweg situiert sind. Der Beschwerdegegner scheint bei seinen gegenteiligen Behauptungen zu verkennen, dass diese Sicherheitsdistanz nur in Ausflugrichtung massgebend sein kann, da nur in dieser Richtung ein Kollisionsrisiko mit den ausschwärmenden Bienen droht. Gegenüber dem Fussweg ist der Garten der Beschwerdeführerin zudem umgeben von einer hohen Hecke, welche das Kollisionsrisiko von Benutzenden des Fusswegs mit ausschwärmenden Bienen zusätzlich verringert.