Nach dieser Vorgabe haben Ausflugsöffnungen von Bienenstöcken, die gegen öffentliche Verkehrsanlagen und Gebäude gerichtet sind, eine Sicherheitsdistanz von 10 m einzuhalten. Vorliegend sind die Ausflugsöffnungen der strittigen Magazine den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin folgend in Richtung ihres eigenen Hauses ausgerichtet. Dem Plan in Beschwerdebeilage 5 lässt sich entnehmen, dass innerhalb der verlangten Sicherheitsdistanz von 10 m in Ausflugsrichtung weder das eigene Haus, noch Nachbarshäuser, noch der angrenzende öffentliche Fussweg situiert sind.