c) Aufgrund des grundsätzlich nicht aggressiven Verhaltens von Bienen (vgl. E. 2d) kann von einer Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 1b Abs. 3 BauG höchstens dann ausgegangen werden, wenn die Bienenkisten die in der BSIG-Weisung 7/721.0/10.1 (Ziff. 2.8) empfohlene Sicherheitsdistanz ab der Ausflugsöffnung nicht einhalten. Nach dieser Vorgabe haben Ausflugsöffnungen von Bienenstöcken, die gegen öffentliche Verkehrsanlagen und Gebäude gerichtet sind, eine Sicherheitsdistanz von 10 m einzuhalten.