Nach Ansicht der Gemeinde in der Stellungnahme vom 8. September 2023 ist vorliegend von einer Störung der öffentlichen Ordnung auszugehen. Insbesondere im Bereich eines zulässigen Teiches in der Nachbarschaft sei das Bienenaufkommen sehr stark erhöht. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner Allergiker sei, möge ihn besonders motiviert haben, eine entsprechende Meldung an die Baupolizeibehörde zu machen, die Beeinträchtigung durch die Bienen sei aber auch mit einem objektivierten Massstab und für den Durchschnittsbürger erheblich. 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 8. 10 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 3.