b) Die Beschwerdeführerin führt aus, von drei Bienenstöcken gehe keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus. Sie halte zudem sanftmütige Buckfastbienen. Es sei ihr kein Fall bekannt, wo ihre Bienen je Mensch oder Umwelt gefährdet hätten. Selbst wenn einzelne Bienenstiche durch ihre Bienen nachgewiesen werden könnten, reiche dies zur Begründung der einer Wiederherstellungsverfügung nicht. Wäre dies der Massstab für die Bejahung der «Störung der öffentlichen Ordnung» gemäss Art. 1b Abs. 3 BauG, müssten wohl alle Bienenstände innerhalb der Bauzone zurückgebaut werden, was offensichtlich nicht der Fall sei.