a) Im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens kann auch die Beseitigung baubewilligungsfreier Bauten und Einrichtungen verlangt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung stören (Art. 1b Abs 3 BauG).9 Ist dies der Fall, so ordnet die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild-, Landschafts- oder Umweltschutzes (Art. 1b Abs. 3 BauG). Demnach muss es sich bei der verletzten Vorschrift um eine solche von allgemeiner raumplanerischer oder baupolizeilicher Bedeutung und Tragweite handeln, wie bei Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Umweltschutz, die Sicherheit und Gesundheit.10