Bei den drei permanent angesiedelten Bienenvölkern in drei mobilen Bienenmagazinen sowie einem unregelmässig und temporär angesiedelten Jungvolk im kleinen Miniplus-Magazin in einem Wohngebiet handelt es sich damit insgesamt um eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD, welche – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Beschwerdegegners – keiner Baubewilligung bedarf. Sollte sich der Beschwerdegegner durch die Bienenhaltung dennoch übermässig gestört fühlen, steht es ihm offen, allfällige nachbarrechtliche Abwehransprüche auf dem zivilrechtlichen Weg vorzubringen. 3. Wiederherstellung bei baubewilligungsfreien Bauten