Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist schliesslich die BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/10.1 nicht wegleitend für die Frage der Baubewilligungspflicht. Dass darin in Ziffer 2.8 Bienenhäuser und Bienenstöcke thematisiert werden und von diesen eine Sicherheitsdistanz von 10 m gegenüber Verkehrsanlagen und Gebäuden verlangt wird, bedeutet nicht, dass sämtliche Bienenstöcke stets baubewilligungspflichtig wären; vielmehr muss im Einzelfall beurteilt werden, ob noch von einer baubewilligungsfreien kleinen Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD auszugehen ist. Dies ist nach dem Gesagten hier zu bejahen.