nötig. Nach Beurteilung der BVD ist daher bei drei permanenten Bienenvölkern und einem temporär gehaltenen Jungvolk in einem Wohngebiet die Grenze noch nicht erreicht, wo von einem massgeblichen Störpotenzial und damit von so wichtigen räumlichen Folgen auszugehen wäre, dass dies eine Überprüfung in einem öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren rechtfertigen könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist schliesslich die BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/10.1 nicht wegleitend für die Frage der Baubewilligungspflicht.