Dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Allergie besonders ängstlich auf Bienen reagiert, ist nachvollziehbar, kann bei der vorzunehmenden objektivierten Betrachtungsweise aber nicht von entscheidender Bedeutung sein. Vielmehr macht die Ansiedlung von drei permanenten Bienenvölkern sowie einem temporären Jungvolk – auch bei Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit – keine übermässige Anpassung / Einschränkung der Lebensweise auf den angrenzenden Grundstücken oder auf den Fusswegen im Wohnquartier