Der von den Parteien erwähnte Entscheid der BVD vom 8. März 2023 (BVD 110/2022/173) verneinte die Baubewilligungspflicht von zwei Bienenmagazinen in einer Landwirtschaftszone und kann daher beim vorliegenden Fall in einer Wohnzone nicht als Massstab beigezogen werden. Massgebend ist im Grundsatz aber auch hier, ob mit dem Vorhaben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die hier zu beurteilenden Bienenmagazine befinden sich in einem Wohnquartier. Drei permanente Bienenvölker und ein vorübergehendes Jungvolk dürften in den unmittelbar angrenzenden Gärten