wobei bei dieser objektivierten Betrachtung – in Analogie zum Umweltrecht (Art. 13 Abs. 2 USG7) – auch Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen sind. Eine Rechtsprechung zur Frage, ab welchem Umfang die Grenze der Baubewilligungspflicht einer Bienenhaltung in der Wohnzone überschritten wird, fehlt. Der von den Parteien erwähnte Entscheid der BVD vom 8. März 2023 (BVD 110/2022/173) verneinte die Baubewilligungspflicht von zwei Bienenmagazinen in einer Landwirtschaftszone und kann daher beim vorliegenden Fall in einer Wohnzone nicht als Massstab beigezogen werden.