a BewD nicht. Was die Grösse anbelangt, so befinden sich die mobilen Bienenmagazine sowie ein kleines Miniplus-Magazin im Rahmen der kleinen Nebenanlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD. Gemäss der erwähnten BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 hängt die Beurteilung, ob eine Nebenanlage noch als klein im Sinne dieser Bestimmung gelten kann, neben der Grösse aber auch davon ab, ob und wie stark sie stört. Bei der Beurteilung einer allfälligen Störung ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen, wobei bei dieser objektivierten Betrachtung – in Analogie zum Umweltrecht (Art.