Die Bienenstöcke seien auf Dauer angelegt und würden zweifelsfrei Immissionen verursachen. Sie seien in Art. 6 BewD nicht als baubewilligungsfrei aufgeführt. Deshalb sei die Zulässigkeit der Haltung von Honigbienen in der Wohnzone im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Im Unterschied zu einer Landwirtschaftszone seien Bienenstöcke in der Wohnzone nicht kleine Nebenanlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD.