Vor allem führe die Bienenhaltung in der Landwirtschaftszone nicht gleichermassen zu Nutzungskonflikten mit Nachbarn wie im Siedlungsgebiet. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass aufgrund der Sicherheitsdistanz zu Nachbarn und Passanten ein relevantes Bedürfnis nach einer präventiven Kontrolle der Öffentlichkeit bestehe. Vorliegend stünden die Bienenstöcke nahe, konkret weniger als 10 m, zu einem öffentlichen Gehweg und wohl ebenfalls zu Gebäuden.