Am Gesagten vermöge auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Entscheid der BVD vom 8. März 2023 nichts zu ändern. Anders als vorliegend sei es in jenem Fall lediglich um zwei kleine Bienenstöcke (nicht drei wie hier) gegangen, die sich in der Landwirtschaftszone befanden, und nicht mitten im Siedlungsgebiet. Zudem seien diese soweit erkennbar in jenem Fall 10 m vom Gebäude entfernt gewesen. Die BVD habe auch zudem Folgendes festgehalten: «Nicht zu beurteilen ist hier, ab welcher Anzahl mobiler Bienenmagazine die Schwelle der kleinen Nebenanlage überschritten wird, wobei immerhin festgehalten werden kann, dass dies bereits bei einer noch geringen Anzahl der Fall sein dürfte.