Der darin enthaltene Hinweis, wonach unter den Voraussetzungen von Art. 28 BauG eine Bewilligung möglich sei, zeige, dass eine Bewilligung nötig sei und entsprechend eine Baubewilligungspflicht bestehe. Dies überzeuge: Die Bienen hätten einen relevanten Einfluss auf die Umgebung, insbesondere in dicht besiedelten Siedlungsgebieten wie hier. So würden die Flugrouten direkt über Nachbargrundstücke und 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).