Der Beschwerdegegner vertritt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 die Ansicht, die Gemeinde habe die Baubewilligungspflicht zu Recht bejaht. Wegleitend für die Frage der Baubewilligungspflicht sei die BSIG-Weisung. Diese Empfehlungen hätten zwar nicht Gesetzescharakter, dennoch komme dieser Zusammenstellung als Darstellung der kantonalen, rechtsgleichen Auslegungspraxis hohe Bedeutung zu. Anders als die Beschwerdeführerin meine, enthalte die Weisung wiederholt auch Ausführungen dazu, ob für eine Fallgruppe überhaupt eine Bewilligungspflicht gegeben sei. Dies gelte auch für Bienenhäuser. Der darin enthaltene Hinweis, wonach unter den Voraussetzungen von Art.