Auch die BSIG-Empfehlung 7/721.0/10.1 «Baubewilligungsverfahren; Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben» ändere nichts an der fehlenden Baubewilligungspflicht der drei Bienenvölker. Zum einen komme dieser Empfehlung keinerlei Rechtswirkung zu. Zum anderen solle die BSIG-Empfehlung gemäss eigenem Hinweis auf S. 2 gerade nur dann gelten, wenn die Baubewilligungspflicht zu bejahen ist. Weiter verdeutliche die Vielzahl von Bienenstöcken im Kanton Bern, dass offensichtlich viele Gemeinden nicht davon ausgehen würden, dass jeder einzelne Bienenstock innerhalb der Bauzone der Bewilligungspflicht unterstehe.