b BewD vorliege oder nicht. Eine Bienenhaltung in diesem bescheidenen Umfang sei auch ohne Weiteres mit dem Zonenzweck vereinbar, denn die Bienen würden keine übermässigen Immissionen für die Nachbarschaft generieren, sondern seien im konkreten Fall (auch aufgrund des grossen Gartens samt Hecken sowie der Richtung der Ausflugsöffnungen) nicht wahrnehmbar. Das Aufstellen der Magazine sei daher ohne Bewilligung zulässig. Damit sei auch ohne Belang, ob sie über einen allfälligen Alternativstandort für die drei Bienenvölker in der Landwirtschaftszone verfüge oder nicht. Auch die BSIG-Empfehlung 7/721.0/10.1 «Baubewilligungsverfahren;