Auch bei drei Magazinen handle es sich ohne Weiteres um eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD. Daran ändere auch nichts, dass die Magazine vorliegend in einer Bauzone und nicht in einer Landwirtschaftszone stünden, denn es könne unabhängig von der Zonenart beurteilt werden, ob eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD vorliege oder nicht.