Bienenstöcke würden sich in der westlichsten Ecke des Grundstücks befinden und die Fluglöcher seien allesamt in Richtung ihres Hauses ausgerichtet. Die Gemeinde kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Bienenhäuser und Bienenstockanlagen seien in Art. 6 BewD5 nicht als baubewilligungsfrei aufgeführt, würden die Nutzungsordnung beeinflussen, Immissionen erzeugen und Auflagen erfordern. Zudem könne die öffentliche Sicherheit innerhalb einer Siedlung betroffen sein. Die Aufstellung einer solchen Anlage in einer Wohnzone sei daher innerhalb eines Baubewilligungsverfahrens zu prüfen.