Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2023/44 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 28. November 2023 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Herrn E.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________ sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Bremgarten bei Bern, Chutzenstrasse 12, 3047 Bremgarten b. Bern betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Bremgarten b. Bern vom 11. Juli 2023 (Bienenstöcke) I. Sachverhalt 1. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 11. Juli 2023 forderte die Gemeinde Bremgarten bei Bern die Beschwerdeführerin auf, jegliche Bienenstöcke auf der gesamten Parzelle Bremgarten Grundbuchblatt Nr. H.________ bis spätestens sieben Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu entfernen und der Baupolizeibehörde mitzuteilen, an welchen Standort und zu welchem Zeitpunkt die Umsiedlung stattfindet (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Weiter wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, inskünftig temporär oder dauerhaft Bienenvölker, Bienenstöcke, Bienenstockanlagen oder Bienenhäuser innerhalb von Wohnsiedlungen ohne rechtskräftige Baubewilligung auf der Parzelle Bremgarten Grundbuchblatt Nr. H.________ aufzustellen, zu deponieren oder zwischenzulagern (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Gleichzeitig wies die Gemeinde auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs (Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung) hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an (Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Die Parzelle Bremgarten Grundbuchblatt Nr. H.________ 1/9 BVD 120/2023/44 befindet sich im Anwendungsbereich des Überbauungs- und Gestaltungsplans mit Sonderbauvorschriften «A.________»1. 2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 9. August 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 11. Juli 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass es sich bei den auf Parzelle Bremgarten Grundbuchblatt Nr. H.________ befindlichen Bienenmagazinen um eine baubewilligungsfreie Anlage handelt. Eventualiter und für den Fall, dass eine Baubewilligungspflicht bejaht wird, sei ihr eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft anzusetzen, um ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 4. September 2023 ersuchte der Beschwerdegegner, welcher mit erster Verfügung vom 11. August 2023 als Anzeiger Gelegenheit zur Beteiligung am Beschwerdeverfahren erhielt, um Fristerstreckung und Einsichtnahme in die Verfahrensakten inklusive Vorakten. Das Rechtsamt erstreckte die angesetzte Frist und gewährte Einsicht in die Akten. Mit Stellungnahme vom 8. September 2023 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Baubewilligungspflicht a) Umstritten ist die Baubewilligungspflicht von mobilen Bienenstöcken auf der Parzelle Bremgarten Grundbuchblatt Nr. H.________ der Beschwerdeführerin. Gemäss baupolizeilicher Feststellung der Gemeinde waren am 16. Februar 2023 mobile Bienenstöcke in einer Gruppe von drei Stück und ein einzelner freistehender Bienenstock feststellbar.4 In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie halte in ihrem Garten «seit 2019 jeweilen drei Wirtschaftsvölker in Magazinen sowie vorübergehend manchmal ein Jungvolk im kleinen Miniplus-Magazin». Die 1 Überbauungs- und Gestaltungsplans Nr. 40 mit Sonderbauvorschriften «A.________r» vom 13. Januar 1977, genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Bern am 18. Oktober 1977. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Vorakten pag. 24 mit Verweis auf die Fotos Vorakten pag. 1 bis 3. 2/9 BVD 120/2023/44 Bienenstöcke würden sich in der westlichsten Ecke des Grundstücks befinden und die Fluglöcher seien allesamt in Richtung ihres Hauses ausgerichtet. Die Gemeinde kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Bienenhäuser und Bienenstockanlagen seien in Art. 6 BewD5 nicht als baubewilligungsfrei aufgeführt, würden die Nutzungsordnung beeinflussen, Immissionen erzeugen und Auflagen erfordern. Zudem könne die öffentliche Sicherheit innerhalb einer Siedlung betroffen sein. Die Aufstellung einer solchen Anlage in einer Wohnzone sei daher innerhalb eines Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. b) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass es sich bei den wenigen in ihrem Garten befindlichen Bienenmagazinen mit total drei Bienenvölkern um eine baubewilligungsfreie Anlage handle. Erst vor wenigen Monaten habe die BVD in einem sehr ähnlich gelagerten Fall die Baubewilligungspflicht von zwei Bienenmagazinen in der Landwirtschaftszone verneint (Entscheid BVD 110/2022/173 vom 8. März 2023). Auch sie halte Bienen nur in sehr bescheidenen Dimensionen und habe in ihrem Garten drei Magazine aufgestellt. Auch bei drei Magazinen handle es sich ohne Weiteres um eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD. Daran ändere auch nichts, dass die Magazine vorliegend in einer Bauzone und nicht in einer Landwirtschaftszone stünden, denn es könne unabhängig von der Zonenart beurteilt werden, ob eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD vorliege oder nicht. Eine Bienenhaltung in diesem bescheidenen Umfang sei auch ohne Weiteres mit dem Zonenzweck vereinbar, denn die Bienen würden keine übermässigen Immissionen für die Nachbarschaft generieren, sondern seien im konkreten Fall (auch aufgrund des grossen Gartens samt Hecken sowie der Richtung der Ausflugsöffnungen) nicht wahrnehmbar. Das Aufstellen der Magazine sei daher ohne Bewilligung zulässig. Damit sei auch ohne Belang, ob sie über einen allfälligen Alternativstandort für die drei Bienenvölker in der Landwirtschaftszone verfüge oder nicht. Auch die BSIG-Empfehlung 7/721.0/10.1 «Baubewilligungsverfahren; Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben» ändere nichts an der fehlenden Baubewilligungspflicht der drei Bienenvölker. Zum einen komme dieser Empfehlung keinerlei Rechtswirkung zu. Zum anderen solle die BSIG-Empfehlung gemäss eigenem Hinweis auf S. 2 gerade nur dann gelten, wenn die Baubewilligungspflicht zu bejahen ist. Weiter verdeutliche die Vielzahl von Bienenstöcken im Kanton Bern, dass offensichtlich viele Gemeinden nicht davon ausgehen würden, dass jeder einzelne Bienenstock innerhalb der Bauzone der Bewilligungspflicht unterstehe. Wenn von den Bienenvölkern Auswirkungen auf die Nachbarn ausgingen, gäbe es kaum derart viele Völker im Siedlungsgebiet. Schliesslich könne auch aus den von einem Nachbarn allfällig befürchteten Immissionen durch die Bienenhaltung nicht per se auf eine Baubewilligungspflicht geschlossen werden. Die müsse auch in jenen Fällen gelten, wo ein Nachbar eine Allergie gegen Bienen habe, sei doch für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht ein allgemeiner Massstab zu Grunde zu legen. Der Beschwerdegegner vertritt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 die Ansicht, die Gemeinde habe die Baubewilligungspflicht zu Recht bejaht. Wegleitend für die Frage der Baubewilligungspflicht sei die BSIG-Weisung. Diese Empfehlungen hätten zwar nicht Gesetzescharakter, dennoch komme dieser Zusammenstellung als Darstellung der kantonalen, rechtsgleichen Auslegungspraxis hohe Bedeutung zu. Anders als die Beschwerdeführerin meine, enthalte die Weisung wiederholt auch Ausführungen dazu, ob für eine Fallgruppe überhaupt eine Bewilligungspflicht gegeben sei. Dies gelte auch für Bienenhäuser. Der darin enthaltene Hinweis, wonach unter den Voraussetzungen von Art. 28 BauG eine Bewilligung möglich sei, zeige, dass eine Bewilligung nötig sei und entsprechend eine Baubewilligungspflicht bestehe. Dies überzeuge: Die Bienen hätten einen relevanten Einfluss auf die Umgebung, insbesondere in dicht besiedelten Siedlungsgebieten wie hier. So würden die Flugrouten direkt über Nachbargrundstücke und 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 3/9 BVD 120/2023/44 öffentliche Wege führen. Der öffentliche Fussweg zwischen ihren Parzellen würden Menschen benutzen, die durch die Bienen beeinträchtigt würden oder diese zumindest als lästig empfänden. Ein konkretes Beispiel sei er selber, zumal er an einer schwerwiegenden Insektengiftallergie leide. Er habe seinen Alltag aufgrund der Bienen bereits erheblich umstellen müssen. Die Bienendichte habe seit der Einrichtung der Bienenstöcke durch die Beschwerdeführerin deutlich zugenommen. Am Gesagten vermöge auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Entscheid der BVD vom 8. März 2023 nichts zu ändern. Anders als vorliegend sei es in jenem Fall lediglich um zwei kleine Bienenstöcke (nicht drei wie hier) gegangen, die sich in der Landwirtschaftszone befanden, und nicht mitten im Siedlungsgebiet. Zudem seien diese soweit erkennbar in jenem Fall 10 m vom Gebäude entfernt gewesen. Die BVD habe auch zudem Folgendes festgehalten: «Nicht zu beurteilen ist hier, ab welcher Anzahl mobiler Bienenmagazine die Schwelle der kleinen Nebenanlage überschritten wird, wobei immerhin festgehalten werden kann, dass dies bereits bei einer noch geringen Anzahl der Fall sein dürfte.» Es bestehe daher Grund zur Annahme, dass bereits das Vorliegen von drei Bienenstöcken dazu führe, dass die Schwelle der Baubewilligungspflicht überschritten werde. Vor allem führe die Bienenhaltung in der Landwirtschaftszone nicht gleichermassen zu Nutzungskonflikten mit Nachbarn wie im Siedlungsgebiet. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass aufgrund der Sicherheitsdistanz zu Nachbarn und Passanten ein relevantes Bedürfnis nach einer präventiven Kontrolle der Öffentlichkeit bestehe. Vorliegend stünden die Bienenstöcke nahe, konkret weniger als 10 m, zu einem öffentlichen Gehweg und wohl ebenfalls zu Gebäuden. Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023 aus, sie betrachte Bienenstöcke grundsätzlich und in konstanter Praxis als baubewilligungspflichtige Anlagen. Ob ein allfälliges Baugesuch bewilligt werden könnte, sei hingegen offen. Zutreffend sei indessen, dass bisher keine Bewilligungen für Bienenhaltung in der Wohnzone erteilt worden seien. Im Sinne einer fakultativen Dienstleistung helfe sie jeweils, für die Bienenstöcke geeignete Standorte zu finden. Vorliegend habe das erhöhte Aufkommen von Bienen vor Ort anlässlich eines Augenscheins bestätigt werden können. Die Bienenstöcke seien auf Dauer angelegt und würden zweifelsfrei Immissionen verursachen. Sie seien in Art. 6 BewD nicht als baubewilligungsfrei aufgeführt. Deshalb sei die Zulässigkeit der Haltung von Honigbienen in der Wohnzone im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Im Unterschied zu einer Landwirtschaftszone seien Bienenstöcke in der Wohnzone nicht kleine Nebenanlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD. c) Nach Art. 1a Abs. 1 BauG sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauvorhaben, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, baubewilligungspflichtig. Keiner Baubewilligung bedürfen nach Art. 1b Abs. 1 BauG der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben. Baubewilligungsfrei sind nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD kleine Nebenanlagen, wobei exemplarisch u.a Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere aufgezählt werden. Gemäss BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG» vom 25. April 2019 (S. 5) heisst «klein im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 Bst. b BewD an und für sich klein, nicht klein im Vergleich zur Hauptanlage. Ob eine Nebenanlage noch als klein gelten kann, ist einerseits eine Frage ihrer Grösse, andererseits hängt dies auch davon ab, ob und wie stark sie stört.» Die maximalen Masse baubewilligungsfreier Ställe und Gehege im Sinne dieser Bestimmung entsprechen denjenigen von Kleinbauten unter Art. 6 Abs. 1 Bst. a BeWD (S. 6 BSIG-Weisung). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit deren Realisierung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige 4/9 BVD 120/2023/44 räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.6 d) Zu beurteilen ist vorliegend die Baubewilligungspflicht von drei permanent angesiedelten Bienenvölkern in drei mobilen Bienenmagazinen sowie einem unregelmässig und temporär angesiedelten Jungvolk im kleinen Miniplus-Magazin in einem Wohngebiet im Bereich des Überbauungs- und Gestaltungsplans mit Sonderbauvorschriften «A.________». Die drei bis vier Bienenmagazine stehen nicht in fester Beziehung zum Erdboden, sondern sind mobil. Die gemeinsam zu beurteilenden Magazine sind von den Dimensionen zudem bescheiden und überschreiten die auch für kleine Nebenanlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD massgebenden Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD nicht. Was die Grösse anbelangt, so befinden sich die mobilen Bienenmagazine sowie ein kleines Miniplus-Magazin im Rahmen der kleinen Nebenanlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD. Gemäss der erwähnten BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 hängt die Beurteilung, ob eine Nebenanlage noch als klein im Sinne dieser Bestimmung gelten kann, neben der Grösse aber auch davon ab, ob und wie stark sie stört. Bei der Beurteilung einer allfälligen Störung ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen, wobei bei dieser objektivierten Betrachtung – in Analogie zum Umweltrecht (Art. 13 Abs. 2 USG7) – auch Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen sind. Eine Rechtsprechung zur Frage, ab welchem Umfang die Grenze der Baubewilligungspflicht einer Bienenhaltung in der Wohnzone überschritten wird, fehlt. Der von den Parteien erwähnte Entscheid der BVD vom 8. März 2023 (BVD 110/2022/173) verneinte die Baubewilligungspflicht von zwei Bienenmagazinen in einer Landwirtschaftszone und kann daher beim vorliegenden Fall in einer Wohnzone nicht als Massstab beigezogen werden. Massgebend ist im Grundsatz aber auch hier, ob mit dem Vorhaben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die hier zu beurteilenden Bienenmagazine befinden sich in einem Wohnquartier. Drei permanente Bienenvölker und ein vorübergehendes Jungvolk dürften in den unmittelbar angrenzenden Gärten in der flugaktiven Zeit zu einer gewissen Erhöhung der Bienendichte führen. Von einer markanten, durch die im Garten der Beschwerdeführerin angesiedelten Bienen verursachten Zunahme ist bei dieser Anzahl Völker jedoch nicht auszugehen, zumal sich das Flugverhalten und der Perimeter von Bienen nicht auf die unmittelbare Umgebung beschränkt und weniger von der blossen Nähe zum Bienenstock sondern mehr von der Nektarsuche und dem entsprechenden Angebot geprägt ist. Überdies ist Folgendes zu beachten: Selbst wenn die strittigen Völker eine gewisse Erhöhung der Bienendichte in der Umgebung nach sich zieht, so verändert sich dadurch das Verhalten der grundsätzlich nicht aggressiven Bienen nicht. Auch die Nähe der Bienenstöcke bedeutet nicht, dass von Bienen eine grössere Gefahr ausgehen würde. So stechen Bienen auch in der Nähe ihrer Völker nur aus einem Abwehrverhalten. Das verstärkte Flugverhalten ist sodann auf die Monate der Nektarsuche beschränkt und damit saisonal beschränkt. Schliesslich ist zu beachten, dass Bienen grundsätzlich nicht durch Essen oder Getränke angezogen werden und sich ihr Verhalten diesbezüglich zu demjenigen von Wespen klar unterscheidet.8 Dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Allergie besonders ängstlich auf Bienen reagiert, ist nachvollziehbar, kann bei der vorzunehmenden objektivierten Betrachtungsweise aber nicht von entscheidender Bedeutung sein. Vielmehr macht die Ansiedlung von drei permanenten Bienenvölkern sowie einem temporären Jungvolk – auch bei Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit – keine übermässige Anpassung / Einschränkung der Lebensweise auf den angrenzenden Grundstücken oder auf den Fusswegen im Wohnquartier 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1a N. 10. 7 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 8 Aus den Ausführungen zur grundsätzlichen Gefahr von Bienen in Entscheid BVE 110/2018/65 vom 24. Oktober 2018, E. 7c und 8c. 5/9 BVD 120/2023/44 nötig. Nach Beurteilung der BVD ist daher bei drei permanenten Bienenvölkern und einem temporär gehaltenen Jungvolk in einem Wohngebiet die Grenze noch nicht erreicht, wo von einem massgeblichen Störpotenzial und damit von so wichtigen räumlichen Folgen auszugehen wäre, dass dies eine Überprüfung in einem öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren rechtfertigen könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist schliesslich die BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/10.1 nicht wegleitend für die Frage der Baubewilligungspflicht. Dass darin in Ziffer 2.8 Bienenhäuser und Bienenstöcke thematisiert werden und von diesen eine Sicherheitsdistanz von 10 m gegenüber Verkehrsanlagen und Gebäuden verlangt wird, bedeutet nicht, dass sämtliche Bienenstöcke stets baubewilligungspflichtig wären; vielmehr muss im Einzelfall beurteilt werden, ob noch von einer baubewilligungsfreien kleinen Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD auszugehen ist. Dies ist nach dem Gesagten hier zu bejahen. Die in der BSIG erwähnte Sicherheitsdistanz durch die Bienenstöcke ist sodann nach Beurteilung der BVD auch einzuhalten, wenn diese im konkreten Fall als baubewilligungsfrei einzustufen sind (vgl. E. 3). Bei den drei permanent angesiedelten Bienenvölkern in drei mobilen Bienenmagazinen sowie einem unregelmässig und temporär angesiedelten Jungvolk im kleinen Miniplus-Magazin in einem Wohngebiet handelt es sich damit insgesamt um eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD, welche – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Beschwerdegegners – keiner Baubewilligung bedarf. Sollte sich der Beschwerdegegner durch die Bienenhaltung dennoch übermässig gestört fühlen, steht es ihm offen, allfällige nachbarrechtliche Abwehransprüche auf dem zivilrechtlichen Weg vorzubringen. 3. Wiederherstellung bei baubewilligungsfreien Bauten a) Im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens kann auch die Beseitigung baubewilligungsfreier Bauten und Einrichtungen verlangt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung stören (Art. 1b Abs 3 BauG).9 Ist dies der Fall, so ordnet die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild-, Landschafts- oder Umweltschutzes (Art. 1b Abs. 3 BauG). Demnach muss es sich bei der verletzten Vorschrift um eine solche von allgemeiner raumplanerischer oder baupolizeilicher Bedeutung und Tragweite handeln, wie bei Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Umweltschutz, die Sicherheit und Gesundheit.10 b) Die Beschwerdeführerin führt aus, von drei Bienenstöcken gehe keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus. Sie halte zudem sanftmütige Buckfastbienen. Es sei ihr kein Fall bekannt, wo ihre Bienen je Mensch oder Umwelt gefährdet hätten. Selbst wenn einzelne Bienenstiche durch ihre Bienen nachgewiesen werden könnten, reiche dies zur Begründung der einer Wiederherstellungsverfügung nicht. Wäre dies der Massstab für die Bejahung der «Störung der öffentlichen Ordnung» gemäss Art. 1b Abs. 3 BauG, müssten wohl alle Bienenstände innerhalb der Bauzone zurückgebaut werden, was offensichtlich nicht der Fall sei. Nach Ansicht der Gemeinde in der Stellungnahme vom 8. September 2023 ist vorliegend von einer Störung der öffentlichen Ordnung auszugehen. Insbesondere im Bereich eines zulässigen Teiches in der Nachbarschaft sei das Bienenaufkommen sehr stark erhöht. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner Allergiker sei, möge ihn besonders motiviert haben, eine entsprechende Meldung an die Baupolizeibehörde zu machen, die Beeinträchtigung durch die Bienen sei aber auch mit einem objektivierten Massstab und für den Durchschnittsbürger erheblich. 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 8. 10 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 3. 6/9 BVD 120/2023/44 Der Beschwerdegegner führt in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 aus, Bienenvölker direkt neben einem öffentlichen Gehweg würden ein Risiko für die Gesundheit der Passanten darstellen, namentlich wenn wie bei ihm eine Allergie bestehe. c) Aufgrund des grundsätzlich nicht aggressiven Verhaltens von Bienen (vgl. E. 2d) kann von einer Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 1b Abs. 3 BauG höchstens dann ausgegangen werden, wenn die Bienenkisten die in der BSIG-Weisung 7/721.0/10.1 (Ziff. 2.8) empfohlene Sicherheitsdistanz ab der Ausflugsöffnung nicht einhalten. Nach dieser Vorgabe haben Ausflugsöffnungen von Bienenstöcken, die gegen öffentliche Verkehrsanlagen und Gebäude gerichtet sind, eine Sicherheitsdistanz von 10 m einzuhalten. Vorliegend sind die Ausflugsöffnungen der strittigen Magazine den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin folgend in Richtung ihres eigenen Hauses ausgerichtet. Dem Plan in Beschwerdebeilage 5 lässt sich entnehmen, dass innerhalb der verlangten Sicherheitsdistanz von 10 m in Ausflugsrichtung weder das eigene Haus, noch Nachbarshäuser, noch der angrenzende öffentliche Fussweg situiert sind. Der Beschwerdegegner scheint bei seinen gegenteiligen Behauptungen zu verkennen, dass diese Sicherheitsdistanz nur in Ausflugrichtung massgebend sein kann, da nur in dieser Richtung ein Kollisionsrisiko mit den ausschwärmenden Bienen droht. Gegenüber dem Fussweg ist der Garten der Beschwerdeführerin zudem umgeben von einer hohen Hecke, welche das Kollisionsrisiko von Benutzenden des Fusswegs mit ausschwärmenden Bienen zusätzlich verringert. Von einer Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 1b Abs. 2 BauG kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Sollte die Beschwerdeführerin an dieser Ausrichtung der Bienenmagazine etwas ändern und sollte durch eine neue Ausrichtung die Sicherheitsdistanz von 10 m nicht mehr eingehalten sein, so ist die Gemeinde gehalten, gestützt auf Art. 1b Abs. 3 BauG zu intervenieren und eine dieser Vorgabe entsprechende Ausrichtung zu verlangen. Bei diesem Ergebnis steht fest, dass die von der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung angeordnete Entfernung jeglicher Bienenstöcke auf der Parzelle der Beschwerdeführerin als Wiederherstellungsmassnahme nicht rechtmässig ist. Die Verfügung vom 11. Juli 2023 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. Ergebnis, Beweismittel und Kosten a) Mangels Baubewilligungspflicht der zu beurteilenden Bienenhaltung und keiner Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 1b Abs. 3 BauG ist die angefochtene Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 11. Juli 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf den von den Parteien beantragten Augenschein sowie die weiteren beantragten Beweismittel (Beschwerdeführerin: Bericht bei der Fachstelle Bienen des Inforama, Edition Bericht der Gemeinde über Bienenstände innerhalb der Bauzone in Bremgarten und dazugehöriger Baubewilligung; Beschwerdegegner: Parteiverhör) konnte verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.11 11 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen. 7/9 BVD 120/2023/44 c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). d) Der Beschwerdegegner hat zudem der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beträgt CHF 4011.85 (Honorar CHF 3700.00, Auslagen CHF 25.00, Mehrwertsteuer CHF 286.85) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von CHF 4011.85 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Bremgarten bei Bern vom 11. Juli 2023 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die drei permanent angesiedelten Bienenvölker in drei mobilen Bienenmagazinen sowie ein temporär angesiedeltes Jungvolk im kleinen Miniplus-Magazin auf der Parzelle Bremgarten Grundbuchblatt Nr. H.________ keiner Baubewilligung bedürfen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.00 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von CHF 4011.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt F.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Bremgarten bei Bern, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8/9 BVD 120/2023/44 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9