Abs. 3 KAG47). Das geltend gemachte Honorar beträgt CHF 5000.–, plus Auslagen von CHF 150.– und Mehrwertsteuer von CHF 396.55. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da kein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt wurde. Auch die Schwierigkeit des Prozesses ist angesichts der sich stellenden Rechtsfragen insgesamt als eher unterdurchschnittlich und die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich einzustufen. Bei diesen Verhältnissen erscheint ein Honorar von CHF 3725.– als angemessen. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden daher die Parteikosten in der Höhe von CHF 4173.40 (inkl. Auslagen von CHF 150.– und MwSt. CHF 298.40) zu ersetzen.