Gelegenheit für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs müsste gegeben werden, soweit eine Baubewilligung nicht offensichtlich ausser Frage steht.42 Ein allfälliges nachträgliches Baugesuch wäre vom Regierungsstatthalteramt und allenfalls unter Beizug des zuständigen Oberingenieurkreises des Tiefbauamtes (vgl. Art. 33 Abs. 3 SV) zu beurteilen, da die Gemeinde für einen Teil des Weges als Grundeigentümerin betroffen ist und es sich um einen Wanderweg handelt, für dessen Unterhalt sie zuständig ist.43 8. Kosten