Es ist nicht Aufgabe der BVD, umfangreiche Abklärungen als erste Instanz zu tätigen. Der angefochtene Entscheid vom 29. Juni 2023 ist daher aufzuheben und die Sache wird an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Die Gemeinde bleibt zuständig, Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD findet auf Baupolizeiverfahren keine Anwendung.38 Das Regierungsstatthalteramt wird in Anwendung von Art. 48 BauG erst dann zuständig, wenn die Gemeinde ihren Pflichten nicht nachkommt und dadurch öffentliche Interessen gefährdet werden. Bei dieser Ausgangslage ist der Antrag der Beschwerdeführenden auf Durchführung eines Augenscheins abzuweisen.