a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.37 In Bezug auf den unrechtmässigen Parkplatz sind Massnahmen zu prüfen, die das Parkieren effektiv verhindern und je nach Zustand der betroffenen Fläche müsste die Rekultivierung angeordnet werden. Bezüglich Verbreiterung der Strasse ist der Sachverhalt (insb. der bewilligte Zustand) noch nicht vollständig abgeklärt.