Die Gemeinde hat die Wiederherstellungsverfügung einzig an die Beschwerdeführenden gerichtet. Die Verbreitung des Weges wurde jedoch auf der ganzen Wegstrecke und damit auch auf den Parzellen Nrn. A.________ und B.________ vorgenommen. Die Wiederherstellung muss unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebots ergehen und verhältnismässig sein. Daher müssen der ganze Weg und damit sämtliche Grundeigentümern und Nutzern des Weges ins Verfahren miteinbezogen werden. Für die Wiederherstellung wäre primär der Verursacher zu verpflichten. Hier besteht ebenfalls Abklärungsbedarf.