Zudem wird nicht der gute Glaube an sich geschützt, sondern nur die gestützt darauf getätigten Dispositionen, insbesondere bauliche Investitionen, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können.35 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten die Liegenschaft im Vertrauen auf die bestehende Zufahrt gekauft. Damit machen sie nicht geltend, sie hätten im Vertrauen auf eine Auskunft (bauliche) Investitionen vorgenommen, die unwiederbringlich verloren wären. Es besteht daher keine Situation, die einen Verzicht auf Wiederherstellungsmassnahmen rechtfertigen würde.