Dasselbe gilt für die die blosse Untätigkeit einer Behörde.34 Wenn die Beschwerdeführenden geltend machen, die Gemeinde hätte die Gesetzeswidrigkeit erkennen müssen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass auch für sie das Wegrecht mit einer Breite von nur 1.5 m im Grundbuch und dem Plan zum SWR ersichtlich war und sie daher nicht ohne weiteres darauf vertrauen durfte, den Weg mit Fahrzeugen befahren zu dürfen. Zudem wird nicht der gute Glaube an sich geschützt, sondern nur die gestützt darauf getätigten Dispositionen, insbesondere bauliche Investitionen, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können.35