Vielmehr müssten z.B. die Reduktion der Wegbreite und die Entfernung der Asphaltierung angeordnet werden. Weiter wäre die Rekultivierung der vom Rückbau betroffenen Flächen zu prüfen. Dass weder die Gemeinde noch das AGR bei der Voranfrage per Mail im April 2020 bzw. anlässlich der Begehung vor Ort auf die rechtlich unklare Situation bei der Zufahrt hingewiesen haben, schafft wie bei einer Voranfrage keine Vertrauensposition.33 Dasselbe gilt für die die blosse Untätigkeit einer Behörde.34