Wie dargelegt ist unter Einbezug aller Grundeigentümer und Nutzer des Weges zu ermitteln, wie der bewilligte Zustand ist. Falls sich keine Baubewilligung/Strassenanschlussbewilligung finden, ist aufgrund der Aktenlage von einem formell rechtswidrigen Zustand auszugehen. Da sich der Weg ausserhalb der Bauzone befindet, würde ein grosses öffentliches Interesse an einer Wiederherstellung bestehen.32 Das von der Gemeinde verfügte Benützungsverbot wäre offensichtlich nicht geeignet, die Verbreitung und Asphaltierung zu beseitigen. Vielmehr müssten z.B. die Reduktion der Wegbreite und die Entfernung der Asphaltierung angeordnet werden.