Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.30 Bei baulichen Veränderungen ist in der Regel der Rückbau anzuordnen, ein reines Benützungsverbot ist wegen des Kontrollaufwandes nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.31