Akten. Nach heutiger Rechtslage verwirkt bei rechtswidrigen Anlagen ausserhalb der Bauzone der Wiederherstellungsanspruch auch bei 30-jähriger oder längerer behördlicher Untätigkeit nicht.29 Im Übrigen ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass vorliegend die baubewilligungspflichtigen Änderungen mehr als 30 Jahre zurückliegen. Unklar ist jedoch, wie der bewilligte Zustand ist. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob Bauakten existieren zum Bau der Liegenschaft auf Parzelle Nr. G.________ und ob sich darin entsprechende Hinweise finden.