Aufgrund der Aktenlage bestehen klare Hinweise darauf, dass der Weg im heutigen Zustand einer Baubewilligung und einer Strassenanschlussbewilligung bedarf. Solche finden sich nicht in den 22 Vorakten pag. 79 ff. 23 Vorakten Gemeinde pag. 111 f. 24 Vorakten Gemeinde pag. 121 f. 25 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 1a N. 20 sowie