Die Verbreitung und Asphaltierung eines Fuss- und Wanderweges ist baubewilligungspflichtig.25 Entsprechend sieht die Strassengesetzgebung vor, dass die Neuanlage und der Ausbau von Fuss-, Geh- und Radwegen der Baubewilligungspflicht unterliegen (Art. 43 Abs. 2 SG26 i.V. mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b SV), was auch für Privatstrassen gilt.27 Laut Art. 85 Abs. 1 SG bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentlichen Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Das gilt mindestens seit dem Inkrafttreten des Strassenbaugesetzes am 1. April 1964 (vgl. Art. 71 Abs. 1, 2 und 4 SBG28).