Heute ist der Weg auf der ganzen Wegstrecke unbestrittenermassen deutlich breiter als 1.5 m, asphaltiert und wird als Zufahrt für die Liegenschaft der Beschwerdeführenden benützt. Auf den von der Gemeinde eingereichten Fotos ist eine Verbreiterung des Weges ersichtlich, und zwar sowohl auf der Höhe des Zauns, welcher sich auf der Seite des Schulhauses am Strassenrand der Parzelle Nr. B.________ befindet, als auch vor und nach diesem Zaun.24 Die auf den Fotos ersichtliche Verbreiterung betrifft damit die Parzelle der Beschwerdeführenden und die die Parzellen Nrn. B.________ und A.________.