Die Gemeinde unterscheidet zwischen Verkehrsflächen, die von Motorfahrzeugen und Fussgängern (Strassen im engeren Sinn) oder nur von Fussgängern (Wege) benutzt werden (Art. 5 Abs. 1 SWG). Beim umstrittenen Weg der Kategorie IIc handelt es sich daher gemäss dem Strassen- und Wegreglement der Gemeinde um einen öffentlichen Fussweg von privaten Eigentümern bei dem der Unterhalt durch die Gemeinde zu erfolgen hat (Art. 5 Abs. 2 SWG). Zudem ist der Weg im Sachplan Wanderroutennetz als Ergänzungsroute mit Naturbelag verzeichnet.