Der fragliche Weg ist darin als Weg Nr. 22 mit einer Breite von 1.5 m verzeichnet und gehört der Kategorie IIc an. Entsprechend ist er im Grundbuch auf den betroffenen Parzellen als öffentlicher Weg mit dem Hinweis «Breite gem. Plan 1 / Weg Nr. 22» angemerkt. Diese Anmerkung stammt vom 9. Juli 1997. Die Gemeinde unterscheidet zwischen Verkehrsflächen, die von Motorfahrzeugen und Fussgängern (Strassen im engeren Sinn) oder nur von Fussgängern (Wege) benutzt werden (Art. 5 Abs. 1 SWG).