a) Die Gemeinde hat das baupolizeiliche Verfahren mit der Begründung eröffnet, sie habe festgestellt, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden eine baubewilligungspflichtige Wegverbreiterung vorgenommen worden sei.22 Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids hat sie dazu jedoch nichts verfügt und in der Begründung des Entscheids wird die Verbreitung nur am Rande erwähnt (unter Ziffer 2.9: «Zudem soll und kann das öffentliche Weg Recht nicht für Bauten in der Landwirtschaftszone verbreitert werden»). Die angefochtene Verfügung schliesst damit das wegen einer Verbreiterung des Weges eröffnete Verfahren nicht ab und ist insofern unvollständig.