Der überwiegende Teil der Strasse, für die das Nutzungsverbot verfügt wurde, befindet sich nicht im Eigentum der Verfügungsadressaten. Diesbezüglich ist ein baupolizeiliches Vorgehen nicht möglich. Für das Unterbinden der Nutzung als Fahrstrasse ist vielmehr der Erlass eines Fahrverbots zu prüfen, dessen Durchsetzung polizeilich erfolgen würde. Das von der Gemeinde erlassene Benützungsverbot ist daher aufzuheben. Dieses würde auch nicht eine geeignete Wiederherstellungsmassnahme bei einer unrechtmässigen Verbreitung des Weges darstellen (vgl. dazu nachfolgende Erwägung). 6. Verbreitung und Asphaltierung